Norm
EO §348 Abs2Rechtssatz
Das im Wege einer einstweiligen Verfügung angestrebte Verbot der Veräußerung oder Belastung muß gem § 384 Abs 2 EO im Grundbuch angemerkt werden; ein eingeschränktes Veräußerungsverbot, nämlich das Verbot einer Veräußerung im Zusammenhang mit einer beabsichtigen Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, wäre nicht eintragungsfähig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0004392Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014