RS OGH 1974/1/24 7Ob242/73, 10Ob1575/95, 10Ob66/00d, 5Ob247/02p, 1Ob181/04f, 6Ob114/08w, 1Ob12/21b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.1974
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Norm

ABGB §372 IIe
ABGB §1479

Rechtssatz

Die Klage auf Herstellung des einer bereits eingetretenen Rechtslage entsprechenden Buchstandes ist unverjährbar.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 242/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 242/73
  • 10 Ob 1575/95
    Entscheidungstext OGH 31.10.1995 10 Ob 1575/95
  • 10 Ob 66/00d
    Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 Ob 66/00d
    Vgl auch; Beisatz: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. Diese Rechtslage besteht nicht nur bei einer Klage auf Einverleibung des Eigentums aus der Ersitzung sondern auch bei einer Klage des Käufers, dem die Liegenschaft schon physisch übergeben worden ist und der sich somit bereits im Besitz dieser Liegenschaft befunden hat. (T1)
  • 5 Ob 247/02p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 247/02p
    Auch; Beis wie T1 nur: Ansprüche, die den Zweck verfolgen, den Buchstand mit der bereits bestehenden außerbürgerlichen Rechtslage in Übereinstimmung zu bringen, sind unverjährbar. (T2); Beisatz: Ein Antrag, der auf Einverleibung des außerbücherlichen Eigentums abzielt, kann nicht verjähren. (T3)
  • 1 Ob 181/04f
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 181/04f
    Auch; Beisatz: Der Anspruch auf Einwilligung in die vereinbarte Verbücherung eines Rechts besteht jedenfalls solange, als dieses Recht nicht seinerseits verjährt ist. Da Rechte aus einem Vertrag verjähren können, kommt hingegen die Verbücherung eines bereits verjährten Rechts zwecks Änderung eines bestehenden (bücherlichen) Rechtszustands nicht in Betracht. (T4)
  • 6 Ob 114/08w
    Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 114/08w
    Beis wie T1; Beis wie T2
  • 1 Ob 12/21b
    Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 12/21b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011036

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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