Norm
ZPO §192 B9Rechtssatz
Ein Rechtsmittel ist auch gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes unzulässig, durch den das erstrichterliche Teilurteil deshalb aufgehoben wurde, weil das Bestehen des rechtlichen Zusammenhanges zwischen Klagsforderung und Gegenforderung nach den bisherigen Feststellungen nicht eindeutig verneint werden konnte. Ein in diesem Fall beigesetzter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts ist unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037174Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0030OB00225_7300000_002