- 4 Ob 331/73
Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 331/73
Beisatz: "Eisenthürer". (T1) Veröff: ÖBl 1974,57
- 4 Ob 327/75
Entscheidungstext OGH 09.09.1975 4 Ob 327/75
- 4 Ob 345/81
Entscheidungstext OGH 19.05.1981 4 Ob 345/81
nur: Das Klagerecht nach
§ 14 UWG setzt ein konkretes Wettbewerbsverhältnis nicht voraus. (T3) Beisatz: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören (so schon ÖBl 1961,46 und ÖBl 1970,97 im Verhältnis Erzeuger - Einzelhändler; hier: Großhändler - Einzelhändler). Konkurswarenvermarktungsgesellschaft mbH II. (T4) Veröff: SZ 54/77 = ÖBl 1982/132
- 4 Ob 346/82
Entscheidungstext OGH 15.06.1982 4 Ob 346/82
Beisatz: Auch nicht § 12 RabattG. (T5) Veröff: ÖBl 1982,162
- 4 Ob 411/82
Entscheidungstext OGH 18.01.1983 4 Ob 411/82
Beisatz: "First citys Balletshop". (T6) Veröff: ÖBl 1983,107
- 4 Ob 379/85
nur T3; Beis wie T4 nur: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. (T7) Veröff: ÖBl 1986,43
- 4 Ob 392/85
Veröff: ÖBl 1987,50
- 4 Ob 413/87
nur T3; Veröff: ÖBl 1989,39
- 4 Ob 18/88
nur T3; Beis wie T7; Veröff: MR 1988,102
- 4 Ob 152/89
nur T3; Beis wie T7; Beisatz: "Indischer Täbris". (T8) Veröff: ÖBl 1990,203
- 4 Ob 86/90
nur T7; Beisatz: Trotz regionaler Aufteilung des Vertriebes kann durchaus ein Wettbewerbsverhältnis bestehen. (T9)
- 4 Ob 88/90
nur T3; Veröff: MR 1991,73
- 4 Ob 2/92
Vgl aber; nur T3
- 4 Ob 79/92
nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Die beteiligten Unternehmer müssen sich an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Printmedien und elektronische Medien sind daher in Ansehung entgeltlicher Werbeeinschaltungen Mitbewerber. - "Product Placement". (T10) Veröff: SZ 65/122 = MR 1992,207 (Korn) = GRURInt 1993,503
- 4 Ob 106/92
Auch; Beis wie T7
- 4 Ob 2067/96s
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2067/96s
nur T3; Beis wie T7; Beisatz: Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Verleger des "Firmenbuch Österreich" und dem Verleger eines Branchenverzeichnisses, je auf CD-ROM. (T11)
- 4 Ob 2/97s
nur T3; Beis wie T4 nur: Vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten. Die Parteien brauchen insbesondere nicht derselben Wirtschaftsstufe anzugehören. (T12); Beisatz: Eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes genügt. (T13); Beisatz: Ein Maschinenkonstrukteur und Maschinenbauer ist nicht im Sinne des § 14 Satz 1 UWG Mitbewerber eines Bauunternehmens, das bei Erbringung von Werkleistungen für seine Auftraggeber Maschinen einsetzt, wie sie vom Maschinenbauer erzeugt und verkauft werden. (T14)
- 4 Ob 4/02w
Auch; Beisatz: Wettbewerbsverhältnis zwischen Printmedium und elektronischen Medien. (T15)
- 4 Ob 76/03k
Vgl auch; nur: Nur wenn praktisch jede Möglichkeit einer Schädigung fehlt, ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen. (T16)
- 4 Ob 122/08g
Auch; Beisatz: Eine konkrete Nachteiligkeit der beanstandeten Werbung für die Klägerin ist für die Geltendmachung des Wettbewerbsverstoßes nicht erforderlich. (T17)