Norm
ZPO §528 C1Rechtssatz
Ein bestätigender Beschluß liegt auch dann vor, wenn dieser im Kostenpunkt von der Entscheidung der ersten Instanz abweicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044239Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012