Norm
EO §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Das Begehren, die Ausfertigung des Beschlusses über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung der genannten Liegenschaft dem Vertreter der Verpflichteten durch den Vollstrecker abzunehmen und gerichtlich zu verwahren, ist als Antrag auf Abnahme der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses iS der §§ 346 ff EO aufzufassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0002472Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0030OB00011_7400000_002