Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Ein konstitutives Anerkenntnis liegt vor, wenn der Schuldner die durch eine ernstliche Rechtsbehauptung des Gläubigers entstandene Unsicherheit durch die Erklärung beseitigt, die Verpflichtung auch für den Fall, dass sie bisher nicht bestanden haben sollte, zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032516Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.07.2018