TE Vwgh Erkenntnis 2002/12/3 2002/01/0021

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Veröffentlicht am 03.12.2002
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §15 Abs3;
AsylG 1997 §15;
AsylG 1997 §8;
FrG 1997 §57;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Nichtowitz, über die Beschwerde des A in B, geboren 1977,vertreten durch Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Bergstraße 22, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Dezember 2001, Zl. 204.998/5-IV/11/00, betreffend § 15 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein der albanischen Volksgruppe angehörender Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo, reiste am 23. August 1998 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. August 1998 einen Asylantrag, den das Bundesasylamt mit Spruchpunkt I. seines Bescheides vom 31. August 1998 gemäß § 7 AsylG abwies; zugleich sprach das Bundesasylamt mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides gemäß § 8 AsylG aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.

Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt II. des Bescheides vom 31. August 1998 Berufung. Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 27. Mai 1999 der Berufung Folge und stellte gemäß § 8 AsylG i.V.m. § 57 FrG die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Bundesrepublik Jugoslawien fest. Überdies erteilte sie dem Beschwerdeführer gemäß § 15 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27. Mai 2000.

In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 15. Juni 2000 gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen, weil dem Beschwerdeführer "eine Ausreise in den Herkunftsstaat Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zugemutet werden" könne. Ergänzend wurde "e contrario zu § 8 AsylG" festgestellt, dass eine Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien, Provinz Kosovo, zulässig sei.

Über die dagegen erhobene Berufung entschied die belangte Behörde nach Durchführung einer öffentlichen Berufungsverhandlung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wie folgt:

"Die Berufung ... wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat: 'Der Antrag von A. B. vom 29.02.2000 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 15 Abs. 3 AsylG abgewiesen.'"

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde zugrunde, dass der Beschwerdeführer der albanischen Volksgruppe angehöre und den Kosovo aufgrund der "damaligen kriegerischen Auseinandersetzungen" verlassen habe. Seine Eltern sowie sein Bruder lebten derzeit im Kosovo. Außerdem traf die belangte Behörde umfassende Feststellungen "zur allgemeinen Situation im Kosovo", die sie dahingehend zusammenfasste, dass die ursprüngliche Bedrohungssituation nach der tatsächlichen und nachhaltigen Übernahme der Hoheitsgewalt durch UNMIK und KFOR infolge des gänzlichen Abzuges der serbischen Sicherheitskräfte weggefallen sei. Den vorliegenden Berichten könne kein Hinweis darauf entnommen werden, dass derzeit zurückkehrende kosovarische Albaner grundsätzlich in ihrer notdürftigsten Lebensgrundlage bedroht wären. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich gewesen, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in den Kosovo nicht zugemutet werden könne.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde u.a. - zum Thema "Non-refoulement-Prüfung" (ersichtlich bezogen auf die erstinstanzliche "e contrario"-Feststellung zu § 8 AsylG) - aus, der erstinstanzliche Bescheid habe unzulässigerweise einen Abspruch nach § 8 AsylG enthalten, sodass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abzuändern gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0256, zugrunde liegt. Aus den in diesem Erkenntnis dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2001/01/0555), ist der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig, weil die belangte Behörde den "e contrario"- Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. Juni 2000 im Ergebnis ersatzlos behoben hat und weil die belangte Behörde ohne bescheidmäßigen Widerruf des seinerzeitigen "positiven" § 8-Ausspruches vom 27. Mai 1999 nicht zu dem Ergebnis gelangen durfte, der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der ihm bis 27. Mai 2000 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigung sei abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid war daher, ohne auf die geltend gemachten Beschwerdegründe einzugehen, zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 3. Dezember 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002010021.X00

Im RIS seit

21.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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