Norm
EO §17Rechtssatz
Die Bezeichnung des Exekutionsgerichtes iS des § 63 Z 5 EO stellt keinen förmlichen Beschluß über die Zuständigkeit dar, dessen Rechtskraft - für sämtliche Exekutionshandlungen - in jeder Lage des Verfahrens zu beachten wäre. Das derart als Exekutionsgericht bezeichnete Gericht ist vielmehr als (zum Vollzug) "angerufenes" Gericht im Sinne des § 44 JN anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000620Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009