Norm
ZPO §261 Abs6Rechtssatz
Dem Erfordernis der Namhaftmachung des Gerichtes im Überweisungsantrag ist nicht genügt, wenn sich diese nur auf die sachliche Zuständigkeit (Arbeitsgericht), nicht aber auch auf die örtliche Zuständigkeit erstreckt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0040143Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0080OB00271_7300000_001