Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Für den Strafzweck bedarf es keiner besonderen Rechtsgrundlage. Dies folgt aus der grundsätzlichen Freiheit der Motivation einer erlaubten Maßnahme und der ebenso prinzipiell anerkannten Zulässigkeit, die Motive eines rechtlich erlaubten Verhaltens offen zu erklären, sofern damit nicht ein rechtswidriger oder sittenwidriger Zweck verfolgt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021413Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0040OB00104_7300000_002