RS OGH 1974/1/29 4Ob104/73, 4Ob97/77, 4Ob127/77, 4Ob36/79, 4Ob53/81 (4Ob54/81), 14ObA46/87, 9ObA107/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1974
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Norm

ABGB §1153 A
ArbVG §96 Abs1 Z1
BRG §14 Abs1 Z13

Rechtssatz

Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 104/73
    Entscheidungstext OGH 29.01.1974 4 Ob 104/73
    Veröff: ZAS 1974,181 (zustimmend Tomandl) = EvBl 1974/194 S 436 = Arb 9175 = SozM IC,865
  • 4 Ob 97/77
    Entscheidungstext OGH 06.09.1977 4 Ob 97/77
    Auch; Veröff: DRdA 1978,139 (zustimmend Hagen) = Arb 9623
  • 4 Ob 127/77
    Entscheidungstext OGH 11.10.1977 4 Ob 127/77
    Auch; nur: Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben. (T1) Veröff: EvBl 1978/114 S 325 = IndS 1978 3,1101 = Arb 9649 = SZ 50/129 = SozM IIB,1104
  • 4 Ob 36/79
    Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 36/79
    nur: Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. (T2) Veröff: Arb 9860
  • 4 Ob 53/81
    Entscheidungstext OGH 04.05.1982 4 Ob 53/81
    Veröff: EvBl 1982/163 S 521 = SZ 55/63
  • 14 ObA 46/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 ObA 46/87
    nur T1; Beisatz: Der Selbständige ist disziplinär nicht verantwortlich. (T3) Veröff: ZAS 1988/11 S 101
  • 9 ObA 107/91
    Entscheidungstext OGH 28.08.1991 9 ObA 107/91
    Vgl auch; Beisatz: Die Verhängung einer Disziplinarstrafe ist ihrem Wesen nach nichts anderes als eine Abart der Vertragsstrafe; sie ist dem Dienstgeber auch dann zuzurechnen, wenn die Disziplinarstrafe in einem Disziplinarverfahren durch eine Disziplinarkommission verhängt wird. (§ 48 ASGG). (T4)
  • 9 ObA 1002/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 9 ObA 1002/93
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Erteilung einer "ernsten Verwarnung" durch die Österreichische Nationalbank. (T5)
  • 9 ObA 51/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 ObA 51/95
    Vgl auch; Beisatz: Auch die Rüge oder der Verweis, die Abmahnung, die Verwarnung, welcher Name auch immer diesen Maßnahmen gegeben wird, können Disziplinarmaßnahmen sein. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021469

Dokumentnummer

JJR_19740129_OGH0002_0040OB00104_7300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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