Norm
ABGB §1153 ARechtssatz
Unter der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist die Zufügung eines rechtlich zulässigen Nachteiles durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer mit dem ausdrücklich erklärten Zweck zu verstehen, eine dienstlich bedeutsame Verfehlung des Arbeitnehmers zu vergelten und ihn sowie die übrigen Mitglieder der Belegschaft von solchen Verfehlungen abzuschrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Maßnahme kann sich für den konkreten Fall aus dem Gesetz, einer Arbeitsordnung, aus dem Einzeldienstvertrag oder aus dem Kollektivvertrag ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0021469Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0040OB00104_7300000_005