Norm
EO §7 AaRechtssatz
In Ansehung des die Ausgleichsquote übersteigenden Betrages ist die Exekutionsbewilligung durch den Titel (Anmeldungsverzeichnis) nicht gedeckt. Eine diesbezügliche Einwendung stützt sich auf § 7 Abs 1 EO, sie kann daher nicht mit Klage nach § 36 EO sondern ausschließlich mit Rekurs gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß oder durch einen Einstellungsantrag iS des § 39 EO geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000273Dokumentnummer
JJR_19740129_OGH0002_0030OB00004_7400000_001