Norm
StPO §292Rechtssatz
OGH stellt Verletzung des Gesetzes in den Bestimmungen des § 3 Abs 1 Z 4 und Abs 2 BedVG fest und weist den - auf § 3 Abs 2 dieses Gesetzes gestützten - Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft - abweichend vom Antrag der Generalprokuratur, welche einen Auftrag an das Erstgericht, hierüber zu entscheiden, begehrt - selbst ab.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100529Dokumentnummer
JJR_19740130_OGH0002_0090OS00002_7400000_001