Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Der Girovertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag, nach dem die Bank Verfügungen des Kunden (zB Überweisungsaufträge) im Rahmen seines Guthabens für seine Rechnung, in aller Regel bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung ausführen muss (Insam).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0032986Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015