Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Bei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtlich einzelner Angeklagter, zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018