Norm
StGB §8Rechtssatz
Der Irrtum eines Gendarmen über das Ausmaß seiner aus dem VStG erfließenden Befugnisse ist nicht als Irrtum über eine dem Strafrecht zugehörige Norm, sondern als Irrtum über einen Sachverhalt und damit über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens anzusehen, der ihn, träfe er zu, entschuldigen würde (hier: Irrtum über die Berechtigung, bei geändertem Sachverhalt eine voreilig erstattete Anzeige wegen Übertretung nach dem KFG eigenmächtig zurückzuziehen und statt dessen ein Organmandat wegen Übertretung der StVO zu verhängen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0089371Dokumentnummer
JJR_19740201_OGH0002_0130OS00105_7300000_001