Norm
ABGB §1295 Ia3cRechtssatz
Die Kausalität des Fehlverhaltens des einen Verkehrsteilnehmers wird nicht dadurch aufgehoben, daß ein richtiges Verhalten seinerseits nur dann von Erfolg begleitet gewesen wäre, wenn sich auch der andere richtig verhalten hätte (8 Ob 163/73).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022566Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0080OB00005_7400000_001