Norm
GmbHG §4Rechtssatz
Zulässig ist ein Austritt eines Gesellschafters unter Zurücklassung der Stammeinlage und des damit verbundenen (§ 75 GmbHG) Geschäftsanteiles oder unter Übertragung des Geschäftsanteiles an andere Personen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0059732Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.10.2017