Norm
ABGB §1311 IIbRechtssatz
Die Ansicht, der Gesetzgeber habe im Hinblick auf die beschränkten Möglichkeiten eines Kraftfahrers, die Verkehrslage hinter sich zu beobachten, schlechthin die Verantwortung für ein verkehrsgerechtes Verhalten stets dem nachfolgenden Fahrzeuglenker aufgebürdet, ist rechtsirrig. Insbesondere die Bestimmung über die Änderung der Fahrtrichtung, den Wechsel des Fahrstreifens, die Einordnung, das Einbiegen (§§ 11 bis 13 StVO) sowie die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit (§ 21 StVO) legen dem Lenker des voranfahrenden Kraftfahrzeuges Pflichten auf, deren Erfüllung jedenfalls auch dem Schutz des Folgeverkehrs dient.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Auto Pkw KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0027785Dokumentnummer
JJR_19740205_OGH0002_0080OB00005_7400000_003