Norm
WEG §4Rechtssatz
Das Erfordernis der Schriftform bezieht sich nur auf die Einräumung von Wohnungseigentum, nicht auch auf eine Benützungsvereinbarung hinsichtlich solcher Liegenschaftsteile, die dem allgemeinen Gebrauch dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0082821Dokumentnummer
JJR_19740207_OGH0002_0070OB00014_7400000_006