RS OGH 1974/2/7 7Ob14/74, 7Ob672/76, 1Ob573/79, 1Ob531/81, 1Ob761/81, 5Ob306/83, 1Ob598/85, 7Ob561/8

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Veröffentlicht am 07.02.1974
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Norm

ABGB §863 CI
ABGB §1444 Df

Rechtssatz

Für die Beurteilung eines konkludent erklärten Verzichts ist nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck maßgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben muss.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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