Norm
ABGB §863 CIRechtssatz
Für die Beurteilung eines konkludent erklärten Verzichts ist nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck maßgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners haben muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019