Norm
ABGB §37 C4Rechtssatz
Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung von Unfallschäden unter das Tatortrecht, ist doch die Bestimmung des § 63 KFG, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, anzuwenden, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte (so auch 8 Ob 33/74).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0045379Dokumentnummer
JJR_19740212_OGH0002_0080OB00020_7400000_003