RS OGH 1974/2/12 8Ob27/74, 3Ob512/76 (3Ob513/76), 7Ob818/76, 2Ob35/86, 8Ob559/92, 9ObA116/93, 7Ob632

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1974
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Norm

ZPO §503 Z4 E2a

Rechtssatz

Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 27/74
    Entscheidungstext OGH 12.02.1974 8 Ob 27/74
  • 3 Ob 512/76
    Entscheidungstext OGH 01.06.1976 3 Ob 512/76
    Ähnlich; Beisatz: Nur auf Grundlage der Feststellungen der Tatsacheninstanzen und der in erster Instanz aufgestellten Tatsachenbehauptungen. (T1)
  • 7 Ob 818/76
    Entscheidungstext OGH 03.02.1977 7 Ob 818/76
    Ähnlich; Beis wie T1
  • 2 Ob 35/86
    Entscheidungstext OGH 09.09.1986 2 Ob 35/86
    Auch; Beis wie T1
  • 8 Ob 559/92
    Entscheidungstext OGH 21.05.1992 8 Ob 559/92
    Auch; nur: Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. (T2)
    Beisatz: Kein Eingehen auf einen in der Revision nicht mehr geltend gemachten Rechtsgrund. (T3)
  • 9 ObA 116/93
    Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 116/93
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 632/95
    Entscheidungstext OGH 15.05.1996 7 Ob 632/95
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 7 Ob 53/02y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2002 7 Ob 53/02y
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 9 ObA 228/02y
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 228/02y
    Vgl auch; Beisatz: Die Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts geht über die von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel aufgezeigten Umstände beziehungsweise die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht hinaus. (T4)
  • 10 ObS 102/04d
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 102/04d
    Auch; nur T2; Beis wie T4
  • 9 Ob 37/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 37/05i
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 14/14m
    Entscheidungstext OGH 06.03.2014 1 Ob 14/14m
    Auch; Veröff: SZ 2014/22
  • 1 Ob 204/13a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 1 Ob 204/13a
    Auch
  • 7 Ob 55/15m
    Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 55/15m
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043317

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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