Norm
ZPO §503 Z4 E2aRechtssatz
Wenn auch das Gericht bei Geltendmachung des Anfechtungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Sache nach allen Richtungen rechtlich zu beurteilen hat, muss es dennoch nicht einen nach der Sachlage auch in Betracht kommenden rechtserzeugenden Tatbestand aufgreifen, wenn das Begehren nicht auf diesen, sondern auf einen anderen Rechtsgrund gestützt ist. Auch Tatumstände, aus denen ersichtlich keine für den Prozessstandpunkt allenfalls günstigere Folgerungen ableitbar sind, sind nicht von Amts wegen einer weiteren Klärung zuzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016