Norm
ABGB §970Rechtssatz
Die Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB kann unmittelbar oder analog nur angenommen werden, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist. Allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern sind "Gastwirten, die Fremde beherbergen" nicht gleichzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0019240Dokumentnummer
JJR_19740213_OGH0002_0010OB00007_7400000_001