Norm
JN §55Rechtssatz
Bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, ist nicht allein § 55 Satz 1 JN, sondern sinngemäß § 227 Abs 1 ZPO anzuwenden. Mehrere in einer Klage erhobene, miteinander in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehende Ansprüche sind also zusammenzurechnen; mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt. Soweit die E SZ 42/165 und SZ 26/97 die Auffassung vertreten, daß es auf den rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nicht ankomme, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037817Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_004