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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;Norm
BetriebsO 1994 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des J in Westendorf, vertreten durch Dr. Brüggl & Dr. Harasser, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 9/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 10. April 2002, Zl. IIa-65.001/1-02, betreffend Taxiausweis und Schülertransportausweis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 11. September 2001 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AL, A, B, C1, C, F und G gemäß § 26 Abs. 2 des Führerscheingesetzes iVm § 57 Abs. 1 AVG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 8 des Führerscheingesetzes für sieben Monate entzogen (Spruchpunkt 1) und darüber hinaus unter Spruchpunkt 4 ausgesprochen, dass der Taxiausweis des Beschwerdeführers gemäß § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 (BO 1994) ungültig und bei der genannten Bezirkshauptmannschaft abzuliefern sei, sowie unter Spruchpunkt 5 ausgesprochen, dass die Berechtigung zur Durchführung von Schülertransporten des Beschwerdeführers mit der Verkündung dieses Bescheides gemäß § 16 Abs. 5 Z. 2 BO 1994 außer Kraft trete und der gemäß § 16 Abs. 1 BO 1994 ausgestellte Ausweis nach § 14 BO 1994 (ebenfalls) bei der genannten Bezirkshauptmannschaft abzuliefern sei.
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 13. September 2001 zugestellten Mandatsbescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 27. September 2001 Vorstellung, die bei der genannten Bezirkshauptmannschaft mit diesem Datum einlangte.
Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2001 stellte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Tirol den Devolutionsantrag, er möge "als Behörde II. Instanz nach dem Führerscheingesetz" über die genannte Vorstellung entscheiden, weil die besagte Bezirkshauptmannschaft entgegen der in § 29 des Führerscheingesetzes dafür vorgesehenen Entscheidungsfrist über diese bislang nicht entschieden habe. Dieser Devolutionsantrag ist beim Landeshauptmann von Tirol am 2. Jänner 2002 eingelangt.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2001 gab die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel der genannten Vorstellung insofern Folge, als die Entziehungsdauer betreffend die Lenkberechtigung auf vier Monate, gerechnet ab 13. September 2001, reduziert wurde, im Übrigen wurde der Vorstellung keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 8. Jänner 2002 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2002, beim Landeshauptmann von Tirol eingelangt am 14. Jänner 2002, zog der Beschwerdeführer den genannten Devolutionsantrag zurück und erhob danach gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21. Dezember 2001 Berufung, in der er - unstrittig - lediglich die besagten Spruchpunkte 4 und 5, also den Ausspruch über die Ungültigerklärung des Taxiausweises und das Außerkrafttreten der Berechtigung für die Durchführung von Schülertransporten, bekämpfte. Nach der Beschwerde wurde Spruchpunkt 1 des Bescheids vom 21. Dezember 2001 betreffend den Entzug der Lenkberechtigung deshalb nicht mehr in Berufung gezogen, weil die seinerzeit ausgesprochene Entzugsfrist von vier Monaten zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits abgelaufen gewesen sei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. April 2002 wurde diese Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
2.1. Der Beschwerdeführer hat den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 21. Dezember 2001 - unstrittig - mit seiner Berufung lediglich in seinen Spruchpunkten 4 und 5 bekämpft. Die übrigen Spruchpunkte dieses Bescheides sind damit rechtskräftig geworden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die genannte Bezirkshauptmannschaft sei zur Erlassung dieses Bescheides infolge seines Devolutionsantrages vom 28. Dezember 2001 nicht zuständig gewesen, geht damit bezüglich der in der Berufung unbekämpft gelassenen Spruchpunkte dieses Bescheides fehl. Unter dem damit rechtskräftig gewordenen Spruchpunkt 1.1 des Bescheides vom 21. Dezember 2001 wurde dem Beschwerdeführer (wie schon erwähnt) die Lenkberechtigung für die oben unter Punkt 1 genannten Klassen für die Dauer von vier Monaten entzogen. Auf dem Boden des § 14 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 951/1993, betreffend den Taxilenkerausweis und des § 16 leg. cit. (idF BGBl. Nr. 1028/1994) betreffend Ausweis für Schülertransporte folgt daraus, dass diese Ausweise (was die Beschwerde übersieht) ex lege ungültig wurden (vgl. aus der hg. Rechtsprechung betreffend § 14 leg. cit. etwa das Erkenntnis vom 14. November 2001, Zl. 2001/03/0370, und bezüglich § 14 und § 16 leg. cit. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 1998, Zl. 97/03/0229), weshalb die belangte Behörde (entgegen der Beschwerde) bezüglich der Spruchpunkte 4 und 5 des Bescheids vom 21. Dezember 2001 auch nicht mehr zu prüfen hatte, ob eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 des Führerscheingesetzes für den Entzug der Lenkberechtigung gegeben gewesen sei.
2.2. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 11. Dezember 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002030162.X00Im RIS seit
01.04.2003