Norm
JN §55Rechtssatz
Im Bagatellverfahren ist bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche immer nur dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn entweder mehrere miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Ansprüche den Betrag vom 1000,-- S auch zusammengerechnet nicht übersteigen oder wenn von mehreren miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichen Zusammenhang stehenden Forderungen jede einzelne unter der Bagatellgrenze liegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037727Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_003