Norm
StGB §28 DRechtssatz
Gleichartige Verbrechensmenge setzt voraus, daß die zur Subsumtion wesentlichen Sachverhaltselemente für alle Taten gemeinsam seien. Dies trifft dann nicht zu, wenn die einzelnen Handlungen rechtlich einen völlig verschiedenen Stellenwert haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090722Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_003