Norm
JN §55Rechtssatz
Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach § 227 ZPO, der das Anwendungsgebiet des § 55 JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037680Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_002