RS OGH 1974/2/14 6Ob9/74, 6Ob713/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1974
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Norm

JN §55
ZPO §227 III

Rechtssatz

Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach § 227 ZPO, der das Anwendungsgebiet des § 55 JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt (SZ 14/188).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 9/74
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 6 Ob 9/74
    Veröff: RZ 1974/109 S 196 = SZ 47/13
  • 6 Ob 713/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 713/87
    Vgl auch; nur: Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in der Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes ist in diesem Fall nach § 55 JN zu erheben. (T1) Veröff: EvBl 1988/145 S 727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0037680

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0060OB00009_7400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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