Norm
StPO §187 nFRechtssatz
Werden von Justizwachebeamten irgendwelche schriftliche Mitteilungen eines Untersuchungshäftlings an außenstehende Personen oder von diesen stammenden Mitteilungen an einen solchen Häftling zwecks Weiterleitung übernommen oder überbracht. dann beeinträchtigt der betreffende Beamte hiedurch den Staat an seinem (durch die §§ 187, 188 nF StPO) hinreichend konkretisierten Recht auf Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen. Auf den Inhalt der Mitteilungen kommt es nicht an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097715Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_007