RS OGH 1974/2/14 13Os166/73

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1974
beobachten
merken

Norm

StPO §187 nF

Rechtssatz

Werden von Justizwachebeamten irgendwelche schriftliche Mitteilungen eines Untersuchungshäftlings an außenstehende Personen oder von diesen stammenden Mitteilungen an einen solchen Häftling zwecks Weiterleitung übernommen oder überbracht. dann beeinträchtigt der betreffende Beamte hiedurch den Staat an seinem (durch die §§ 187, 188 nF StPO) hinreichend konkretisierten Recht auf Überwachung des Briefverkehrs von Untersuchungshäftlingen. Auf den Inhalt der Mitteilungen kommt es nicht an.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 166/73
    Entscheidungstext OGH 14.02.1974 13 Os 166/73
    Veröff: SSt 45/6 = EvBl 1974/216 S 467

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097715

Dokumentnummer

JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten