Norm
StGB §28 DRechtssatz
Fortsetzungszusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn die einzelnen Tathandlungen nicht auf einen einheitlichen, auf einen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz zurückzuführen sind, demzufolge sie sich nur als Teilakte einer Handlungsreihe darstellen würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0090787Dokumentnummer
JJR_19740214_OGH0002_0130OS00166_7300000_004