Norm
KartG 1972 §94 Abs1Rechtssatz
Einer gerichtlichen Fristverlängerung steht nicht entgegen, daß hinsichtlich des Beitrittes zweier Firmen zur gegenständlichen Kartellvereinbarung die nicht verlängerbare Dreimonatsfrist bereits abgelaufen ist und damit die Rechtsfolge des § 96 Abs 3 KartG bereits eingetreten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0064042Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00001_7400000_001