Norm
KartG 1972 §40Rechtssatz
Wird von dem Unternehmen, das seine Registrierung als marktbeherrschendes Unternehmen beantragt hat, noch vor der Entscheidung über diesen Antrag die Streichung aus dem Kartellregister gemäß § 43 KartG mit der Begründung beantragt, das antragstellende Unternehmen sei erst durch ein nachträglich eingeholtes Gutachten zur Überzeugung gekommen, daß die Voraussetzungen des § 40 KartG nicht erfüllt seien, so stellt sich dieser Streichungsantrag als Erklärung der Zurückziehung des Registrierungsantrages dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063705Dokumentnummer
JJR_19740218_OGH0002_000OKT00043_7300000_001