RS OGH 1974/2/18 Okt43/73

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Veröffentlicht am 18.02.1974
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Norm

KartG 1972 §40
KartG 1972 §42
KartG 1972 §43
KartG 1972 §94

Rechtssatz

Wird von dem Unternehmen, das seine Registrierung als marktbeherrschendes Unternehmen beantragt hat, noch vor der Entscheidung über diesen Antrag die Streichung aus dem Kartellregister gemäß § 43 KartG mit der Begründung beantragt, das antragstellende Unternehmen sei erst durch ein nachträglich eingeholtes Gutachten zur Überzeugung gekommen, daß die Voraussetzungen des § 40 KartG nicht erfüllt seien, so stellt sich dieser Streichungsantrag als Erklärung der Zurückziehung des Registrierungsantrages dar.

Entscheidungstexte

  • Okt 43/73
    Entscheidungstext OGH 18.02.1974 Okt 43/73
    Veröff: ÖBl 1974,90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0063705

Dokumentnummer

JJR_19740218_OGH0002_000OKT00043_7300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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