- 4 Ob 93/73
Entscheidungstext OGH 19.02.1974 4 Ob 93/73
- 4 Ob 6/78
Entscheidungstext OGH 25.04.1978 4 Ob 6/78
Veröff: Arb 10219
- 4 Ob 110/84
Beisatz: Die Verfallsklausel zwingt den Arbeitnehmer, allfällige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis möglichst bald und damit zu einer Zeit geltend zu machen, in der nicht nur ihm selbst, sondern auch dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen. (T1)
Veröff: RdW 1985,379 = JBl 1986,330 = Arb 10475
- 14 Ob 167/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 167/86
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 59/180 = DRdA 1989,196 (Pfeil) = Arb 10578
- 9 ObA 180/88
Vgl auch
- 9 ObA 178/89
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 195/89
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 180/90
Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall muss nach dem Zweck der Fristsetzung geprüft werden, ob auf den Ablauf einer Fallfrist von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist. (T2)
Veröff: Arb 10889
- 9 ObA 87/94
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Diesem Zweck dienen sinngemäß auch die Bestimmungen über die Verjährung; eine scharfe Trennung zwischen Verfall und Verjährung ist diesbezüglich nicht möglich. (T3)
Veröff: SZ 67/97
- 8 ObA 2286/96a
Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 ObA 2286/96a
Auch; nur: Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde. (T4)
Beisatz:
§ 48 ASGG. (T5)
- 9 ObA 163/97d
Beis wie T1
- 9 ObA 215/01k
Beis wie T1
- 8 ObA 42/03i
Beisatz: Dieser Zweck ist dem Erfordernis gegenüberzustellen, dem Arbeitnehmer eine entsprechende Zeitspanne zur Klärung der Sach- und Rechtslage einzuräumen. (T6)
Beisatz: Hier: Verstoß des Arbeitgebers gegen seine vertragliche Verpflichtung, vierteljährlich Abrechnung zu legen. Die dagegen vom Arbeitnehmer nur wenige Tage nach Ablauf der kurzen Einwendungsfrist erhobenen Einwendungen sind jedenfalls nicht verfristet. (T7)
- 9 ObA 99/04f
Auch; Beisatz: Zweck der Regelung des § 34 AngG ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen; andernfalls droht Bereinigung durch Verfall. (T8)
- 9 ObA 85/06z
Beis wie T1
- 9 ObA 111/06y
Beis wie T1
- 9 ObA 130/06t
Beis wie T1
- 8 ObA 34/07v
Auch; Beisatz: Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen, deren Zulässigkeit von der Rechtsprechung grundsätzlich bejaht wird, ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. Die Vertragspartner sollen dazu angehalten werden, möglichst bald ihre Ansprüche geltend zu machen. Andernfalls droht Bereinigung durch Verfall. (T9)
- 9 ObA 91/07h
Auch; Beisatz: Hier: Zu Abschn XIX Z 2 des KollV für Arbeitskräfteüberlassung. (T10)
Veröff: SZ 2008/100
- 9 ObA 86/08z
Auch
- 9 ObA 12/10w
nur T4
- 9 ObA 98/10t
Auch; nur T4; Beis wie T9 nur: Zweck kollektivvertraglicher Verfallsbestimmungen ist es, für eine möglichst rasche Bereinigung der noch offenen Ansprüche zu sorgen. (T11)
Beisatz: Hier: § 27a des KollV für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten. (T12)
- 9 ObA 19/10z
nur T4
- 7 Ob 75/11x
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 75/11x
Vgl
- 9 ObA 13/12w
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 13/12w
Auch; nur T4
- 8 ObA 29/12s
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObA 29/12s
Auch
- 7 Ob 22/12d
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 7 Ob 22/12d
nur T4; Beisatz: Hier: Verfalls?(Verjährungs?)frist von zwei Jahren für Thermengutscheine in den AGB des Vertreibers: nichtig gemäß
§ 879 Abs 3 ABGB. (T13)
- 9 ObA 41/15t
Entscheidungstext OGH 29.07.2015 9 ObA 41/15t
Vgl
- 8 ObA 85/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 8 ObA 85/15f
Auch
- 9 ObA 103/16m
Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 103/16m
Auch; Beis wie T11
- 9 ObA 28/17h
Auch
- 9 ObA 136/17s
Auch; Beis wie T1; Beis wie T8
- 9 ObA 37/17g
Auch
- 8 ObS 9/17g
Veröff: SZ 2018/5
- 8 ObS 9/20m
Entscheidungstext OGH 23.02.2021 8 ObS 9/20m
Beis wie T1; Beis wie T9; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Der Zweck der kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen besteht in der Klarstellung der offenen Ansprüche der Arbeitnehmer. Es ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass auch der Anspruch auf das Wahlrecht – Überstundenentgelt oder Zeitausgleich – von den kollektivvertraglichen Verfallsbestimmungen erfasst ist, mag dieses auch viel später ausgeübt werden. (T14)
- 9 ObA 134/21b
Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn die Parteien ursprünglich von der unrichtigen Rechtsansicht ausgingen, der Anspruch stünde nicht zu. (T15)