Norm
ZPO §503 E4c4Rechtssatz
Stellt sich der festgestellte Sachverhalt als Untersatz der Entscheidung dar und die auf diesen Untersatz anzuwendende Rechtsnorm als Obersatz, dann gehören alle Schlußfolgerungen, die zum Untersatz, also dem Sachverhalt geführt haben, und der Inhalt des Untersatzes selbst, also die den Sachverhalt bildenden Tatsachen, zur Tatfrage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043501Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00303_7400000_004