Norm
ABGB §1491Rechtssatz
Sofern nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird, ist es auch möglich, kürzere Fristen zur Geltendmachung von Lohnansprüchen vertraglich zu vereinbaren, wobei es sich sowohl um Ausschlußfristen als auch um eine gemäß § 1502 ABGB mögliche Verkürzung der Verjährungsfrist handeln kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034404Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2018