Norm
ZPO §503 E4c4Rechtssatz
Wo das handeln in Gewinnabsicht eine Tatfrage ist, können Schlußfolgerungen nur überprüft werden, wenn sie den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0043555Dokumentnummer
JJR_19740219_OGH0002_0040OB00303_7400000_005