Norm
MSchG §1Rechtssatz
Körperliche Gebilde können "Zeichen" im Sinne des § 1 MSchG und damit dem Markenschutz zugänglich sein (hier "besondere Abdeckung des Flaschenverschlusses im Form eines kopftuchartig angeordneten und durch eine Schnur mit Plombe gesicherten Tüchleins").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066831Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.07.2012