RS OGH 1974/2/19 4Ob302/74, 4Ob161/93, 4Ob79/94

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Veröffentlicht am 19.02.1974
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Norm

UWG §9 F3

Rechtssatz

Hängt die Eintragungsfähigkeit der Marke ausschließlich von rechtlichen Erwägungen ab, dann ist insoweit eine Bindung des Zivilrichters an die zu Unrecht erfolgte Registrierung einer Marke - unter welchen Voraussetzungen immer - ausgeschlossen. Immer dann aber, wenn die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke auch die vorherige Lösung einer Tatfrage voraussetzt, ist die Markenregistrierung jedenfalls ein echter prima-facie-Beweis (bzw im Provisorialverfahren eine ausreichende Bescheinigung) dafür, daß die tatsächlichen Eintragungsvoraussetzungen im Prioritätszeitpunkt auch wirklich gegeben waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079122

Dokumentnummer

JJR_19740219_OGH0002_0040OB00302_7400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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