Norm
MSchG §1Rechtssatz
Der Schutz eines Zeichens durch das MSchG dient im Interesse des Markeninhabers und der Allgemeinheit dem Schutz der Herkunftsfunktion und der damit verbundenen Vertrauensfunktion. Diese Funktion wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass rechtmäßig gekennzeichnete und in den Verkehr gebrachte Ware weiter vertrieben wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0066834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2015