Norm
MSchG §14Rechtssatz
a)
"Rally" nicht verwechselbar ähnlich mit "Ramy".
b)
Ist zumindest eines der beiden zu vergleichenden Wörter - ohne eine unmittelbare Beziehung zu der betreffenden Ware zu haben - der gangbare sprachliche Ausdruck für eine allgemein geläufige Vorstellung, die zwanglose Verkörperung eines bestimmten Begriffes (also eine sogenannte "relative Phantasiebezeichnung"), dann ist bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht allein auf den Wortklang oder das Wortbild abzustellen, sondern auch auf den Wortsinn Bedacht zu nehmen. In Fällen dieser Art kann nämlich der verstandesmäßig erfaßte Sinngehalt eines oder beider Zeichen die Möglichkeit von Verwechslungen nach dem rein akustischen oder optischen Eindruck von vornherein verringern oder sogar gänzlich ausschließen. Veröff: ÖBl 1974,57 = PBl 1974,85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1974:RS0105396Dokumentnummer
JJR_19740220_OPM0002_0000OM00003_7300000_001