Norm
StPO §281 Abs1 Z9Rechtssatz
Neufassung des irrig formulierten Urteilsspruchs von Amts wegen nicht möglich bei rechtsrichtiger Annahme von Tatbestand (§ 190 StG), Täterschaftsform (Anführung des § 5 StG bei der Zweitangeklagten) und Strafsatz (§ 195 StG einerseits, § 194 StG andererseits), wenn sohin eine Neufassung des Urteilssatzes zu einem anderen materiellrechtlichen Ergebnis nicht führen könnte, weil kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0099794Dokumentnummer
JJR_19740220_OGH0002_0090OS00167_7300000_001