Norm
StPO §109Rechtssatz
Der Einstellungsbeschluß nach § 109 StPO bewirkt die Auflösung des Prozeßverhältnisses und ist der materiellen Rechtskraft fähig, so daß das Verfahren nur mehr unter den Voraussetzungen des § 352 StPO wiederaufgenommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0097542Dokumentnummer
JJR_19740221_OGH0002_0070OB00027_7400000_004