Norm
StPO §109Rechtssatz
Die Aufhebung des Straferkenntnisses, auf welches das den Gegenstand der Wiederaufnahmsklage bildende Urteil des Zivilrichters gegründet ist, muss nicht durch ein Urteil erfolgt sein; es genügt auch ein Einstellungsbeschluss, der das nach Bewilligung der Wiederaufnahme in das Stadium der VU getretene Strafverfahren beendet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0044637Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010