Vgl aber; Beisatz: Ein Fall der Negatorienklage ist aber nur eine Unterlassungsklage, allenfalls auch die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruches, nicht jedoch die Geltendmachung des Ersatzes von schon eingetretenen Nachteilen. ( hier: Schadenersatzklage gegen die UdSSR aus Reaktorunfall in Tschernobyl ). (T1) = JBl 1988,323