Norm
JN §41Rechtssatz
Für die Zuständigkeitsfrage sind (neben den Klagsangaben) die Ergebnisse der über die Prozesseinrede stattgefundenen Verhandlung nur bei solchen Zuständigkeitsvoraussetzungen maßgeblich, die nicht zugleich auch Voraussetzungen des eingeklagten Anspruches sind (Wohnsitz, Zuständigkeitsvereinbarung). Wenn es sich hingegen darum handelt, ob Umstände gegeben sind, von denen neben der Zuständigkeit auch der Bestand des Klagsanspruches abhängt, kann darüber nur im Verfahren über die Sache selbst abgesprochen werden. Fehlen sie, dann führt das zur Abweisung, nicht zur Zurückweisung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046201Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019