Norm
StGB §127 ERechtssatz
Übergibt ein Arbeitgeber ein Werkzeug aus seinem bisherigen alleinigen Besitz seinem Arbeitnehmer zur ständigen Verwendung bei seiner Arbeit, so gibt er damit den Besitz am Werkzeug nicht völlig auf. Vielmehr soll der Arbeitnehmer das Werkzeug bis auf weiters dauernd für Arbeiten verwenden, die er im Auftrag des Arbeitgebers nach dessen Anordnungen und Verfügungen durchzuführen hat und mit denen der Letztgenannte - sich des Arbeitnehmers als "verlängerte Hand" bedienend - gegenüber Dritten eine Leistung erbringt (Arbeitgeber behält Obergewahrsam, Dienstnehmer ist Besitzdiener).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0093842Dokumentnummer
JJR_19740226_OGH0002_0120OS00005_7400000_003