Norm
StVO §11 Abs2Rechtssatz
Bei Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung muß der Fahrzeuglenker auch darauf achten, daß er nicht durch eine vorzeitige Betätigung des Blinkers andere Verkehrsteilnehmer über seine wahre Absicht in Irrtum führt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0073781Dokumentnummer
JJR_19740226_OGH0002_0080OB00026_7400000_001