Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches im Verlassenschaftsverfahren unterbricht nicht die Verjährung, diese Wirkung kommt nur der gehörig fortgesetzten Klage zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0034406Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009